Satzung des ASV Schloß Ricklingen von 1977 e.V.

§ 1

Der Angelsportverein Schloß Ricklingen ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in 30826 Garbsen OT Schloß-Ricklingen und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neustadt/Rbge. eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins sind :
1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
a) Fischgewässern und Freizeitgelände mit den notwendigen Einrichtungen,
b) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.

3. Förderung der Vereinsjugend.

4. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen, niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinie für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.

5. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Sechs- bis Achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen. Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
Im übrigen haben sie folgende Rechte:
a) An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

§ 4

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr, mindestens jedoch für ein ¼ Jahr im voraus zu entrichten und nachzuweisen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluß,
d) Auflösung des Vereins.

§ 6

a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
b) der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Der sofortige Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß es solche begangen hat,
2. sich eines Fischereivergehens oder sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlaß zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monaten im Rückstand ist,
5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten , gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

§ 7

Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluß kann der Vorstand erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten

§ 8

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat (siehe §12) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluß schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluß rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.

§ 9

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§ 10

Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässern waidgerecht zu beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur
a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegt Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
e) Die Sportfischerprüfung abzulegen.

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus an den Schatzmeister zu entrichten und können jährlich voll oder vierteljährlich mit ¼ des festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden. Begründete Stundungs- oder Erlaßgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand spätestens aber bis zum 1. September eines Jahres für Erlaß künftiger Beiträge einzureichen. Die Rechte der Mitlieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 11

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Gewässerobmann
6. dem Judendgruppenleiter
7. dem Sportwart
Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen andere Organe dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 12

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem: Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zu lässig. Der Ehrenrat hat die Aufgabe: 1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuß alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird, 2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsverordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§ 13

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluß ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (siehe §15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresende eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 14

Die Mitglieder- und Hauptversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1.Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschußsitzung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 15

Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für des laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
b) die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,
c) den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,
d) zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muß, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Wahl muß durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

§ 16

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des §15. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß §19 zu treffen.

§ 17

Mitgliederversammlungen sollen in der Regel monatlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig. Die Mitgliederversammlung dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen. Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§ 18

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 19

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einem Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen fällt an die Stadtgemeinde zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege.

§ 20

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.