Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des ASV Schloß Ricklingen von 1977 e.V.

§ 1

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§ 2

Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung §12 tätig. Er kann die in §7 der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des Gesamtvorstandes bestätigen, ändern oder aufheben.

§ 3

Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß keine frühere Antragstellung möglich war. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit. Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.

§ 4

Der Vorsitzende des Ehrenratsverfahrens gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muß die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muß ferner den Hinweis enthalten, daß eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist. Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenratsverfahren bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung bestreiten. Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzenden muß eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber im Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält.Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muß die Mitteilung enthalten, daß auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt wird sowie auch entschieden wird. Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.

§ 5

Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.

§ 6

Durch Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit des Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorsitzenden zu übergeben.

§ 7

Der Vorstand entscheidet durch Beschluß darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekanntgegeben werden soll. Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.