Jugendordnung des ASV Schloß Ricklingen von 1977 e.V.

§ 1

Gemäß §3 der Satzung des ASV Schloß Ricklingen können Sechs- bis achtzehnjährige Mitglieder der Jugendgruppe des Vereins werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und mit dessen Einwilligung für eine Einzugsermächtigung für die Beiträge an den Vorstand zu richten. Die Höhe der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung.

§ 2

Die Jugendarbeit des Angelvereins Schloß Ricklingen e.V. hat zum Ziel, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern heranzubilden, in ihnen die Achtung vor der Kreatur zu festigen und im Sinn von Naturschutz und Umweltschutz einzuwirken.

§ 3

Die Jugendlichen Mitglieder sind gehalten, an den für sie festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme dient der Vertiefung der Kameradschaft und der Weiterbildung fischereilicher Erkenntnisse und Interessen.

§ 4

Jugendliche Mitglieder zwischen 6 und 14 Jahren erhalten eine eingeschränkte Fischereierlaubnisschein zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung. Dabei ist das Angeln auf Raubfisch grundsätzlich nicht gestattet. Das Angeln ist nur unter Aufsicht geeigneter Personen gestattet. Geeignete Personen sind ordentliche erwachsene Mitglieder, die die Sportfischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

§ 5

Jugendliche Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, bekommen nur dann den Fischereierlaubnisschein, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der anerkannten Sportfischerprüfung nachweisen können, bzw. sich in der Vorbereitung dieser Prüfung befinden.

§ 6

Die Jugendlichen, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit einer Rute in den Vereinsgewässern auf Friedfisch angeln. Sondererlaubnis für eine zweite Rute oder der Fang auf Raubfisch erteilt der Jugendwart. Voraussetzung ist die abgelegte Sportfischerprüfung und rege Beteiligung an den Jugendveranstaltungen und Arbeitsdiensten.

§ 7

Jugendlichen ist das Nachtangeln nur in Begleitung ordentlicher Mitglieder gestattet.

§ 8

Zur Unterstützung des Jugendwartes wird jedes Jahr von den Jugendlichen ein Sprecher gewählt.

§ 9

Bei Auseinandersetzung kann der Ehrenrat angerufen werden.

§ 10

Die Leitung der Jugendgruppe hat der Jugendwart. Er wird von der JHV, auf Vorschlag der Jugendgruppe, alle 3 Jahre gewählt und ist Mitglied des Vereinsvorstandes.